Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 1 – 56/11 (REV) – 1 Ss 183/11 – Beschluss vom 15.02.2012
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 10, vom 7. September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Angeklagte K. wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
3. Der Angeklagte ist für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen nicht aus der Staatskasse zu entschädigen.
Gründe
Die gemäß §§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat in ihrer Antragsschrift vom 20. Dezember 2011 u.a. ausgeführt:
Symbolfoto: Von Daniel Jedzura/Shutterstock.com„ll. Das Rechtmittel macht zu Recht geltend, dass die dem Angeklagten K. vorgeworfene Tat als straflose Vorbereitungshandlung anzusehen, das Versuchsstadium mithin noch nicht erreicht ist. Dies muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten führen. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht mehr.
A. Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Subjektive und objektive Abgrenzungskriterien sind miteinander verknüpft: Der konkrete Tatplan bildet die Beurteilungsgrundlage und auf dieser Grundlage ist nach objektivem Bewertungsmaßstab zu entscheiden, ob die Tatbestandsverwirklichung mindestens bis zu einem „unmittelbaren Ansetzen“ gediehen war (Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Rdn. 9 zu § 22). Demnach genügt es nicht, dass der Täter durch seine Tatbeiträge eine objektive Gefahr für das anzugreifende Rechtsgut begründet, die Gefährdungshandlungen müssen vielmehr nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Auch bei Vorliegen eines aus Sicht des Täters endgültigen Tatentschlusses kann es bei zeitlich gestreckten Handlungsabläufen an einem unmittelbaren Ansetzen fehlen, wenn zwischen vorbereitenden Handlungen[…]