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Amtshaftungsanspruch – Objektiv fehlerhafte Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung

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OLG München – Az.: 1 U 3824/11 – Beschluss vom 06.03.2012

I. Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.07.2011, Az. 15 O 2758/11, wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

II. Die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.07.2011, Az. 15 O 2758/11, werden durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1) 14 %, die Klägerin zu 2) 43 % und der Kläger zu 3) 43 %.

IV. Der Streitwert für das Verfahren 1. und 2. Instanz wird auf 1.750 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Berufung des Klägers zu 1) ist als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht ist und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 ZPO. Abzustellen ist auf die Beschwer des Berufungsführers durch die erstinstanzliche Entscheidung. Weder kommt es auf den Gesamtstreitwert des Verfahrens an, noch auf das Interesse des Gegners, noch auf die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht bindet. Vorliegend hat der Kläger zu 1) ausweislich des Protokolls vom 20.07.2011 und des Urteils vom 20.07.2011 einen Antrag auf Zahlung von 250 € gestellt. Dieser Antrag wurde abgewiesen und bestimmt damit die Beschwer des Klägers zu 1). Schmerzensgeld wurde nur für die Kläger zu 2) und 3) verlangt. Damit bleibt der Beschwerdewert unter der Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO sind gegeben.

II.

Die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, da deren Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO.

1. Die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Kläger zu 3) sind fristgerecht eingelegt und zulässig. Die bei Gericht per Fax und im Original eingegangene Berufungseinlegung vom 19.09.2011 enthält unter dem Namen des Klägers zu 1) den handschriftlichen Zusatz „u.a.“. Dies weist auf eine Einlegung für alle erstinstanzlich unterlegenen Kläger hin, auch wenn der Name der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) nicht ausdrücklich genannt wu[…]


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