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AG Recklinghausen, Az.: 12 C 299/15, Urteil vom 03.02.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Räumung einer an die Beklagten vermieteten Wohnung. Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 17.07.2012 von der Klägerin eine Wohnung, die unter der Anschrift M-Str. in 45659 Recklinghausen im Dachgeschoss gelegen ist. Die Erdgeschosswohnung in der streitgegenständlichen Immobilie ist an die Eltern der Klägerin vermietet, der Vater der Klägerin ist [...] Weiterlesen
“Zulässigkeit Eigenbedarfskündigung wegen pflegebedürftiger Eltern”