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Mietkaution – Zahlungspflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses?

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Landgericht Wuppertal, Az.: 9 S 50/15, Urteil vom 27.08.2015
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.02.2015 (Az. 90 C 194/13) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.600,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.

Die Klägerin macht die Zahlung einer Mietkaution von noch 1.600,- € geltend. Im Mietvertrag zwischen den Parteien vom 09.02.2011 verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 1.700 € bis zum 30.04.2012, worauf sie jedoch nur 100 € leisteten. Im Mai 2013 erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid auf Zahlung der Kaution. Das Mietverhältnis endete am 31.07.2013. Die Klägerin beruft sich darauf, dass aus dem Mietverhältnis noch Forderungen bestehen, und zwar auf eine Nebenkostennachzahlung für den Zeitraum 2012/2013 in Höhe von 556,03 € sowie auf Schadensersatz wegen Mängeln der Mietsache bei Rückgabe.

Wegen der Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage nur in Höhe von 556,03 € stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Zahlung der Mietkaution zwar auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses bestehe, jedoch nur, soweit der Vermieter schützenswerte Interessen an der Zahlung der Kaution darlege. Dies sei nur hinsichtlich der Nebenkostennachzahlung der Fall. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche bestehe kein schützenswertes Interesse, da diese Ansprüche inzwischen verjährt seien. In unverjährter Zeit habe die Klägerin ihre Ansprüche auf Schadensersatz nicht in substantiierter Weise vorgetragen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin eine Verurteilung in voller Höhe begehrt. Sie greift in rechtlicher Hinsicht die Vern[…]


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