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Ehegatte muss in der Trennungszeit die hälftige Miete zahlen

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OLG Bremen,  Az.: 4 WF 184/15, Beschluss vom 17.02.2016
In der Familiensache hat der 4. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen am 17.2.2016 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 8.10.2015 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für einen beabsichtigten Zahlungsantrag i. H. v. 570 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 147,56 Euro ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt […], Bremerhaven, bewilligt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.

Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit Januar 2015 voneinander getrennt. Der Antragsgegner ist im Januar 2015 aus der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, während die Antragstellerin und die beiden gemeinsamen Kinder bis Ende April 2015 in der bisherigen Familienwohnung wohnen geblieben sind. Die Eheleute haben den Mietvertrag hinsichtlich der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung, abgeschlossen im November 2009, fristgerecht zum 30.4.2015 gekündigt. Zum 1.5.2015 hat die Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern eine neue, kleinere Wohnung bezogen, für die sie eine Nettomiete von 335 Euro monatlich zahlt. Die Antragstellerin hat die für die bisherige gemeinsame Ehewohnung anfallende Nettomiete von monatlich 715 Euro sowie die Nebenkosten für die Monate Februar, März und April 2015 allein bezahlt. Der Antragsgegner hat u. a. im Zeitraum von Februar bis April 2015 an die Antragstellerin Trennungsunterhalt von 952 Euro monatlich und Kindesunterhalt von insgesamt 748 Euro monatlich gezahlt. Bei der Berechnung des Unterhalts sind die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 12.3.2015 ist der Antragsgegner vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur hälftigen Beteiligung an den Wohnkosten und somit zur Zahlung von 845 Euro – die damals fälligen hälftigen Bruttomieten für Februar und März 2015 – bis zum 23.3.2015 aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 20.4.2015 ist er erfolglos […]


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