AG Frankfurt/Main, Az.: 33 C 3463/15, Urteil vom 09.03.2016
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2016 für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, auf eigene Kosten den zur Wohnung der Klägerin in der Liegenschaft ……… gehörenden Briefkasten durch einen Briefkasten auszutauschen, der es zulässt, das auch DIN A 4 Briefumschläge vollständig eingeworfen werden können, so dass sie nicht mehr herausragen und nicht geknickt oder in sonstiger vergleichbarer Weise in ihrer Breite, Länge oder Dicke verkleinert werden müssen. Weiter hat der Briefkasten derart gestaltet zu sein, dass ein Hineingreifen bei Verschluss nicht möglich ist, so dass Unbefugte an der Herausnahme von Postsendungen gehindert sind. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und zwar a) hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 Euro b) hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Mieterin, der Beklagte Vermieter einer 1,5 Zimmerwohnung in der Liegenschaft ………. Die monatliche Nettomiete beträgt 560 Euro. Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Parteien wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Mietvertrages vom 30.03.2011 (Bl. 4-9 d.A.) verwiesen. Der zur Wohnung gehörende Briefkasten befindet sich von außen zugänglich – gemeinsam mit den übrigen Briefkästen der Liegenschaft – in einer Briefkastenanlage, die mit der Haustür ein einziges Bauteil darstellt. In den Briefkasten können unterlagen mit der Größe DIN A 4 bzw. C 4 Briefumschläge unstreitig eingeworfen werden, wenn diese dünn sind. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob auch dickere C 4 Briefumschläge eingeworfen werden können. Unstreitig kann Post, wenn es sich um große Umschläge oder Zeitungen handelt, aus dem Briefkasten wieder entnommen werden, wenn sie von außen erreichbar sind. Der Beklagte hatte vorgerichtlich versucht, anlässlich einer Eigentümerversammlung zu erreichen, dass für die Klägerin ein gesonderter Briefkasten an der Hauswand angebracht wird. Diesen Antrag hat die Wohnungseigentümerversammlung einstimmig abgewiesen. Der Austausch eines einzelnen Briefkastens in der Briefkastenanlage ist zwar möglich, allerdings nicht gegen einen tieferen Kasten. Die derzeit gültige „Briefkastennorm“ (DIN EN 13724) sieht u.a. vor: „1. …. 2. Ausweisung von 2 verschiedenen Einwurf Größen: 325-400 mm (Quereinwurf), 230-280 mm (Längseinwurf),… 3. Entnahmesicherungen gegen unbefugtes Entnehmen.“ Die Klägerin behauptet, ihr seien in der Vergangenheit wichtige Unterlagen aus dem Briefkasten entwendet worden. Sie habe insoweit auch Strafantrag gestellt und verweist diesbezüglich auf die zur Akte gereichte Kopie der Strafanzeige vom 10.05.2015 (Bl. 10 d.A.). Die Klägerin behauptet, der Briefkasten entspreche nicht der DIN EN 13724. Der Einwurf Schlitz am streitgegenständlichen Briefkasten weise aber nur eine Breite von 22,9 cm auf. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf eigene Kosten den zur Wohnung der Klägerin in der Liegenschaft …………