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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zulässigkeit Eigenbedarfskündigung wegen pflegebedürftiger Eltern

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AG Recklinghausen, Az.: 12 C 299/15, Urteil vom 03.02.2016
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Räumung einer an die Beklagten vermieteten Wohnung. Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 17.07.2012 von der Klägerin eine Wohnung, die unter der Anschrift M-Str. in 45659 Recklinghausen im Dachgeschoss gelegen ist. Die Erdgeschosswohnung in der streitgegenständlichen Immobilie ist an die Eltern der Klägerin vermietet, der Vater der Klägerin ist 92 Jahre, die Mutter 78 Jahre alt. Die Mutter der Klägerin kocht und versorgt den Vater der Klägerin nach Kräften. Ein Pflegedienst oder Essen auf Rädern ist indes nicht beauftragt. Der Vater der Klägerin fuhr noch im Jahr 2015 Pkw, im Sommer 2015 traf die Beklagte zu 1) die Eltern der Klägerin beim Einkaufen. Mit Schreiben vom 27.05.2015 (Bl. 5 der Gerichtsakte) kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.08.2015. In der Kündigung heißt es, dass die Wohnung aufgrund des hohen Alters der Eltern der Klägerin zum Zwecke der Gewährleistung der Betreuung benötigt wird. Mit Schreiben vom 31.08.2015 widersprachen die Beklagten der Kündigung. In der Zeit vom 20.11.2015 bis zum 26.11.2015 befand sich die Mutter der Klägerin in stationärer Krankenhausbehandlung. Während dieser Zeit hielt sich die Klägerin durchgehend bei ihrem Vater auf und betreute diesen.

Die Klägerin behauptet, sie beabsichtige, gemeinsam mit ihrem Sohn in die von den Beklagten bewohnte Wohnung einzuziehen, um sich um ihre Eltern zu kümmern. Sie fahre auch jetzt schon fast jeden Tag zu ihren Eltern, um mit ihnen gängige Termine wie z.B. Arztbesuche, Friseurbesuche, Einkauf oder Friedhofsbesuche wahrzunehmen. Seit zweieinhalb Jahren habe sie unbezahlten Urlaub und seitdem ohnehin jeden Montag und Donnerstag ihre Eltern besucht oder sie zu sich geholt, um mit ihnen Ausflüge zu machen.

Ihr Vater könne nicht mehr alleine gelassen werden, da sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechter[…]


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