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Tod des Mieters – Was ist zu beachten?

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Rechtliche Besonderheiten beim Tod des Mieters
Im Mietrecht wurde vom Gesetzgeber im § 563 BGB eine besondere Regelung für den Fall des Todes des Mieters geschaffen. Im Gegensatz zu vielen anderen Verträgen endet das Mietverhältnis nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. In diesem speziellen Fall sieht das BGB vor, dass das Mietverhältnis entweder fortgesetzt wird oder ausdrücklich durch Kündigung beendet werden muss. Dabei spielt der Gedanke eine wesentliche Rolle, dass die in der Wohnung mit dem verstorbenen Mieter lebenden Familienangehörigen nicht plötzlich mit dem Tod des Mieters auch ihr vertrautes Zuhause verlieren sollen. Dieses würde ansonsten eine unzumutbare Härte darstellen. Um diese Rechtsposition zu schützen, sieht der Gesetzgeber für Erben und Familienangehörige wie zum Beispiel Ehegatten und Kinder ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag vor. Es besteht dabei eine gesetzlich geregelte Rangfolge.
Die Wohnsituation vor Tod ist Mieters ist entscheidend
Mietverhältnis nach versterben des Mieters – Wie geht es weiter?

Die Regelungen der Fortsetzung des Mietverhältnisses und einen möglichen Eintritt anderer Parteien ergeben sich aus der Miet- und Wohnsituation vor dem Tod des Mieters. Wenn der Mieter als Ehegatte mit seiner Ehefrau in der Wohnung wohnte, aber alleiniger Mieter war, hat die Ehefrau zuerst das Recht, in den Mietvertrag einzutreten. Wenn Sie ebenfalls Mieterin zusammen mit Ihrem verstorbenen Mann war, wird sie automatisch alleinige Mieterin und kann das bereits zusammen mit ihrem Mann gemeinsam durch Unterschrift eingegangene Mietverhältnis einfach fortsetzen. In der Wohnung wohnende Kinder werden nicht Mieter, dürfen aber natürlich als Kinder im elterlichen Haushalt mit der Mutter wohnen bleiben. Wenn die Ehefrau das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters und Ehegatten jedoch nicht fortsetzen will, muss sie das Mietverhältnis explizit beenden. Allerdings haben in diesem Fall in der elterlichen Wohnung wohnende Familienangehörige wie die Kinder des Ehepaares das Recht, unabhängig vom Willen der Mutter in das Mietverhältnis einzutreten und selbst Mieter zu werden. Wenn die Kinder aber ebenfalls das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, haben in der Rangfo[…]


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