Zusammenfassung: In dem Rechtsstreit zum anliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs nahm der Mieter seinen Vermieter wegen einer angeblichen vorgeschobenen Kündigung wegen Eigenbedarfs in Anspruch. Der Bundesgerichtshof beschloss diesbezüglich, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch dann vorgeschoben sein kann, wenn der Vermieter seit längerer Zeit den Verkauf des Objekts beabsichtigt und der Eigenbedarfsperson eine Wohnung zur Miete überlässt und dabei die Erwartung hat, die Person ohne Schwierigkeiten ggf. zum Auszug bewegen zu können.
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 214/15
Beschluss vom 10.05.2016
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 62.414,30 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger, ehemals Mieter eines Wohnhauses des Beklagten, nehmen diesen auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs in Anspruch. Der Beklagte hatte das Mietverhältnis unter Berufung auf einen Eigenbedarf seines Neffen mit Schreiben vom 15. November 2010 gekündigt. Im nachfolgenden Gerichtsprozess schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich, in dem den Klägern eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2012 gewährt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, auch früher auszuziehen. Hiervon machten die Kläger zum 31. Juli 2012 Gebrauch. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob und gegebenenfalls wie lange der Neffe des Beklagten in das Haus eingezogen ist. Im April 2013 veräußerte der Beklagte das Anwesen an einen Dritten, für den im selben Monat eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde.
Das Amtsgericht hat die daraufhin von den Klägern erhobene Klage auf Schadensersatz in Höhe von 62.414,30 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger durch Besc[…]