Eigenbedarfskündigung – vorübergehende Nutzung einer Wohnung durch den von der Tochter des Vermieters getrennt lebenden Schwiegersohn zur Ausübung einer Umgangsregelung
AG Eutin, Az.: 23 C 862/15, Urteil vom 02.02.2016 In dem Rechtsstreit wegen Räumung und Herausgabe hat das Amtsgericht Eutin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2016 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Dachgeschoss links des Gebäudes …… bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einem Bad mit WC zu räumen und an den Kläger herauszugeben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 15. April 2016 bewilligt.
Tatbestand
Mit Vereinbarung vom 22.10.2013, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Ablichtungen Blatt 4 ff. der Akte Bezug genommen wird, mietete die Beklagte von dem Kläger die im Dachgeschoss des Hauses …… belegene 1-Zimmerwohnung nebst Nebengelassen zum monatlichen Mietzins von 300,00 € nebst 70,00 € Betriebskosten- / Heizkostenvorauszahlung in einer Größe von ca. 34,14 qm für die Zeit am 01.11.2013. Mit Schreiben vom 16.06.2015, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Ablichtung Blatt 18 der Akte Bezug genommen wird, erklärte der Kläger der Beklagten die Kündigung des Mietvertrags zum 30.09.2015, um den von seiner Tochter getrennt lebenden Schwiegersohn bei Besuchen der gemeinsamen Kinder des Paares dort übernachten zu lassen. Die Tochter des Klägers lebt mit den Kindern in ……. Der Schwiegersohn hat kein Auto und wohnt in ……, die Bahnfahrt von dort nach …… dauert jeweils zwei Stunden. Die Beklagte ließ der Kündigung mit Schreiben des Mietervereins vom 29.06.2015, wegen dessen Inhalt auf die Ablichtung Blatt 30 der Akte Bezug genommen wird, widersprechen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist des Mietvertrags der Parteien erfolgten weitere Kündigungen anderer Wohnung auf demselben Anwesen, zu dem die Häuser …… und …… gehören. Den Mietvertrag mit der früheren Mieterin …… betreffend die Wohnung …… parterre rechts kündigte der Kläger wegen für seine Tochter …… geltend gemachten Eigenbedarfs mit Schreiben vom 04.11.2014, die Wohnung wurde zum 31.03.2015 von der Mieterin …… geräumt herausgegeben und zum 30.10.2015 von der Tochter des Klägers bezogen. Eine weitere im Haus …… belegene Wohnung, die an eine Mieterin …… vermietet war, soll nach Abschluss eines Räumungsvergleichs erst zum 31.01.2016 an den Kläger herausgegeben werden. Eine im Haus …… Dachgeschoss belegene Wohnung, die früher an eine Mieterin …… vermietet war, wurde frühestens am 31.10.2015 an den Kläger herausgegeben. Am 31.10.2016 wurden ferner eine im Haus …… belegene Wohnung, die früher von der Mieterin …… bewohnt worden war, sowie eine im Dachgeschoss des Hauses …… belegene Wohnung, die früher von dem Mieter …… bewohnt worden war, an den Kläger zurückgegeben. Der Kläger hält seine Kündigung für wirksam. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung im Dachgeschoss links des Gebäudes …… bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einem Bad mit WC zu räumen und an ihn herauszugeben….
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