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Kabelfernsehen – Installation einer Satellitenanlage anstatt Kabelfernsehen

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LG Kempten, Az.: 52 S 2137/15, Urteil vom 08.04.2016
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.11.2015, Az. 4 C 792/15, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Breitbandkabelanschluss für das Anwesen W.-straße … in … insoweit wieder in Betrieb zu setzen, dass in der Mietwohnung der Kläger (2. OG Süd) wieder ein splitterfähiges Kabelsignal für Rundfunk- und Fernsehempfang ankommt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.

Gemäß § 540 II i. V. m. § 313a I 1 ZPO, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg. Die vollständige Abweisung der Klage im angefochtene Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.11.2015 beruht auf einem Rechtsfehler, weshalb das erstinstanzliche Urteil im tenorierten Umfang abzuändern war. Die Kammer hat hierbei von der prozessualen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Klageantrag hinsichtlich des eigentlichen Klagebegehrens, welches die Kläger in der Berufungsverhandlung am 23.03.2016 geäußert hatten, auszulegen und dementsprechend den Urteilstenor neu zu formulieren.
Im Einzelnen:
1.

Zunächst ist davon auszugehen, dass den Klägern ein vertraglicher Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses zusteht, und zwar gemäß § 535 i 2 BGB:

In § 1 Abs. (6) des Mietvertrages vom 04.04.2014 zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (vollständig vorgelegt von den Beklagten als Anlage B1) ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Wohnung über einen Kabelanschluss verfügt. Gemäß § 2 Abs. (4) u) des Mietvertrages sind die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage als Betriebskosten umlagefähig. Daraus ergibt sich, dass der Vermieter bereits bei Vertragsschluss von der in § 7 des Mietvertrages angesprochenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, die Mieter über ein Breitbandkabelnetz mit Hörfunk- und Fernsehempfang zu versorgen und die hierbei anfallenden Kosten in den […]


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