Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung – Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch Mieter

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Kündigungsrecht des Mieters bei Mieterhöhung
Wird die bestehende Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder aufgrund einer durchgeführten Modernisierung (§ 559 BGB) durch den Vermieter erhöht, steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 561 BGB zu. Das Sonderkündigungsrecht stellt eine besondere Form der außerordentlichen Kündigung dar, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. So ist sie nur in den hier beschriebenen Fällen zulässig und findet zum Beispiel bei einer Staffel- oder Indexmiete keine Anwendung. Im Folgenden soll erläutert werden, was Mieter und Vermieter beim Sonderkündigungsrecht des Mieters in Folge einer Mieterhöhung beachten müssen. Welche praktischen Auswirkungen hat dieses Sonderkündigungsrecht in etwa auf die Form und auf die Kündigungsfristen?
Die Fristen des Sonderkündigungsrechts
Mieterhöhung erhalten? Was gilt es beim Sonderkündigungsrecht zu beachten?

Eine Sonderkündigung setzt das Vorliegen einer unvorhergesehenen, atypischen Situation voraus, mit der zumindest eine der Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht gerechnet hat. Aus diesem Grund ist eine Sonderkündigung des Mietverhältnisses auch nur möglich, wenn die Mieterhöhung nicht schon bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart wurde. Akzeptiert der Mieter diese nachträgliche Erhöhung der Miete nicht, gesteht ihm das Gesetz in § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht zu. Hiernach hat der Mieter die Möglichkeit, das Mietverhältnis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung des Vermieters außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Geht dem Mieter also das Zustimmungsverlangen zur Erhöhung der Miete beispielsweise am 4. Februar 2016 zu, muss dieser seine Kündigung bis zum 30. April 2016 erklären. In diesem Fall endet das Mietverhältnis am 30. Juni 2016. Dieser Endtermin gilt im Übrigen auch dann, wenn der Mieter im Beispiel die Kündigung schon im März ausspricht. Das Mietverhältnis endet immer mit Ablauf des 2. Monats ab Ende der Frist, bis zu der spätestens die Kündigung erklärt werden kann, nicht 2 Monate ab Kündigungserklärung.
Kündigungsrecht bei Erhöhungsverlangen


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv