Rechte des Mieters bei defekter Heizung
In einem kalten Winter gibt es für Mieter fast nichts Schlimmeres als eine nicht einwandfrei funktionierende Heizung. Im Falle eines Heizungsausfalls ist es eigentlich die Aufgabe des Vermieters, den Mangel so schnell wie möglich zu beheben. Doch was ist zu tun, wenn der Vermieter seiner Pflicht nicht unverzüglich nachkommt? Ab welchem Zeitpunkt ist eine Mietminderung gerechtfertigt und wie muss der Mieter vorgehen, falls der Vermieter komplett untätig bleibt? Im folgenden Artikel wird beschrieben, wie Mieter bei einer defekten Heizung am besten vorgehen. Siehe auch unser Formular zur Mietminderung.
Die Entstehung des Minderungsanspruchs
Heizungsausfall in den Wintermonaten als schwerwiegender Mietmangel
Grundsätzlich ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass die Heizungsanlage ordnungsgemäß funktioniert (OLG Dresden WuM 2002, 541). Fällt die Heizung aus, wird sie nicht richtig warm oder überhitzt ständig, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt und es wird ein Recht zur Mietminderung des Mieters begründet. Schließlich zahlt der Mieter mit seinem monatlichen Mietzins dafür, dass der Vermieter eine funktionierende Heizungsanlage vorhält. Dennoch sollte der Mieter nicht ohne Weiteres einen Teil der Miete einbehalten. Bevor das Recht auf Mietminderung aufgrund einer defekten Heizungsanlage entsteht, muss der Mieter nämlich noch einige Vorgaben erfüllen.
Die richtige Vorgehensweise des Mieters
Voraussetzung für eine rechtswirksame Mietminderung ist zunächst, dass der Mieter den Defekt unverzüglich meldet. Dem Vermieter muss also fairerweise erst einmal die Möglichkeit eingeräumt werden, den Gewährleistungsmangel zu beseitigen. Wird die Heizungsanlage in einem angemessenen Zeitraum durch den Vermieter repariert, steht dem Mieter kein Anspruch auf Minderung zu. Was als angemessene Frist anzusehen ist hängt davon ab, wie stark der vorliegende Mangel die Wohnqualität beeinträchtigt. So rechtfertigt ein Totalausfall der