Das Erfordernis einer Mietpreisbremse
Seit dem 01. Juni 2015 soll die gesetzliche Mietpreisbremse den Mieter vor überteuerten Mietverträgen und aufgezwungenen Maklerkosten schützen. Die Mietpreisbremse kommt zum Einsatz, damit der starke Anstieg der Mieten in GroÃstädten mit Wohnungsnot verhindert werden kann. Vor allem in den Metropolen wie Berlin oder München wurden die Mietpreise in den letzten Jahren zum Problem. Der Unterschied zwischen den Bestandsmieten und den Preisen bei Wiedervermietungen liegt in Berlin beispielsweise bei etwa 19 %, in München und Hamburg gar bei 25 %. Um die Mieten auch für Normalverdiener bezahlbar zu machen führte der Gesetzgeber die Mietpreisbremse ein. Doch was bedeutet die Mietpreisbremse im Detail für die Betroffenen und was passiert bei VerstöÃen gegen die Regelung?
Die Funktionsweise der Mietpreisbremse
Mit Hilfe der Mietpreisbremse wird der Versuch unternommen, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Mietern und Vermietern zu schaffen. Wohnungen sollen nicht wie eine reine Ware behandelt werden, bei der es einzig um die Profitmaximierung geht. Da es sich hier um das Zuhause von Menschen handelt, muss Wohnungseigentum auch verpflichten. Aus diesem Grund sollen die Mieten von Wohnungen nicht mehr willkürlich angehoben werden dürfen. Bei einem Mieterwechsel muss bei der Festlegung der neuen Miete nun die ortsüblichen Vergleichsmieten herangezogen werden. Der neue Mietzins darf wegen der Mietpreisbremse nicht mehr als zehn Prozent über dieser ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Betriebskosten sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Durch diese MaÃnahme sollen die Mieten langsamer ansteigen als bisher.
Warum die Mietpreisbremse versagt
Trotz der gesetzlichen Regelungen scheint die Mietpreisbremse in vielen Städten aktuell nicht zu funktionieren. Die Gründe hierfür sind vielfältig und variieren von Fall zu Fall. So sorgt in einigen Gebieten etwa schon die Bestimmung der ortsüblichen Quadratmetermiete für Streitigkeiten. Da es in zahlreichen Städten, in denen die Mietpreisbremse greifen soll, keinen qualifizierten Mietspiegel gibt, können Mieter auch nicht die ortsÃ[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Index: (a.F. = alte Fassung; n.F. = neue Fassung) 1. Einführung: Verjährung bedeutet allgemein, den durch Zeitablauf eintretenden Verlust der Durchsetzbarkeit von Rechten und Forderungen. Das heißt, ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, jedoch kann der Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Leistung (bzw. Zahlung) verweigern (vgl. § 214 BGB n.F.). Hieran […]