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Übermässiges Rauchen – Schadensersatzpflicht des Mieters

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LG Hannover, Az.: 12 S 9/13, Urteil vom 29.02.2016
In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover im schriftlichen Verfahren mit Frist zur Einreichung von Schriftsätzen zum 10.02.2016 am 24.02.2016 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 03.01.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.439,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 10%, die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 3.642,23 Euro
Gründe:
I.

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die hiesige Kammer die Beklagte mit Urteil vom 10.07.2013 verurteilt, an die Klägerin 3.672,74 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Der Rechtsstreit wurde vom Bundesgerichtshof nach Aufhebung dieses Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Insoweit und zum Sachverhalt wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.03.2015 (Bl. 47 ff. Bd. III. d. A.) verwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen exzessiven Rauchens nicht schlüssig dargelegt sei. Eine Wohnung müsse derart beschädigt sein, dass die Gebrauchsspuren durch übliche Renovierungen nicht beseitigt werden könnten. Es sei weder festgestellt noch ersichtlich, dass eine normale Renovierung nicht ausgereicht hätte, zumal Position 04 (Isolierfarbe) nicht eindeutig ausschließlich der Renovierung zuzuordnen sei, denn auch eine vorbeugende Wirkung des Anstriches sei möglich. Im Übrigen sei die Klausel [§ 8 Nr. 2] des Mietvertrages dann für die Beklagte benachteiligend und insoweit unwirksam, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen worden wäre. Die Beklagte wäre nämlich für diesen Fall verpflichtet, Gebrauchspuren zu beseitigen, die vom Vormieter verursacht worden wären. Die Klausel des § 8 Abs. 3 und 4 des Mietvertrages, die eine quotale Abrechnung vorsehen, sah der Bundesgerichtshof als unwirksam an, weil mehrere theoretische Betrachtungen mÃ[…]


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