Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 1 W 8/11-2
Beschluss vom 21.02.2011
In Sachen wegen Arzthaftung (hier: sofortige Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe im selbstständigem Beweisverfahren und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung mehrerer Beweisanordnungen) hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 21.2.2011 beschlossen:
I.
1) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23.11.2010, soweit dort unter Ziffer III der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen wurde – Az.: 16 OH 29/10 -, wird zurückgewiesen.
2) Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung der sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Beweisanordnungen im Beschluss des Landgerichts vom 23.11. 2010 – Az.: 16 OH 29/10 – zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
II.
Ohne Kostenentscheidung.
Gründe
I.
Zu 1):
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO; sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht für einen Teil der von der Antragstellerin begehrten Beweisanordnungen die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert; denn die von der Antragstellerin insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung heftig umstritten, ob die Frage, ob eine bestimmte medizinische Ursache für einen Körperschaden auf einem Behandlungsfehler beruht, im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens geklärt werden kann. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts, in denen der Meinungsstand detailliert wiedergegeben ist, Bezug genommen werden.
Der Senat hat bislang die Ansicht vertreten, dass im selbstständigen Beweisverfahren auch geklärt werden kann, ob ein Behandlungsfehle[…]