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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Amalgamsanierung der Zähne?

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Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 30 C 38/99-47
Verkündet am: 27.10.2000

Verfasser: Dr. Christian Kotz

1. Einleitung:
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 30 C 38/99-47 vom 17.11.2000) haben Patienten bei einem Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Störungen ausgelöst von Amalgam-Zahnfüllungen einen Anspruch auf Füllungen aus anderem Material. Die Kosten hierfür hat die jeweilige Krankenkasse zu tragen.

Dieser Rechtsanspruch gegenüber Krankenkassen gilt insbesondere auch dann, wenn der Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung und dem Amalgam medizinisch nicht eindeutig erwiesen ist, sondern nur mit einer nachvollziehbaren Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

 
2. Sachverhalt:
Nach einem ärztlichen Gutachten litt der Patient an einer Tinnitus-Erkrankung des linkes Ohres, auf dem rechten Ohr war er bereits ertaubt. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit war die Erkrankung auf die Amalgam-Belastung zurückzuführen. Die Entfernung des Amalgam ließ nach Ansicht eines Gutachters auf Besserung hoffen.

Die Krankenkasse lehnte jedoch eine Übernahme der zusätzlichen Kosten mit der Begründung ab, dass kein erkennbarer Zusammenhang zwischen Amalgam und Tinnitus-Erkrankungen bestehe.

 
3. Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main:
Das Gericht entschied zu Gunsten des Patienten. Die Krankenversicherung hat auch die Kosten für eine „quasi experimentelle Therapie zu erstatten, wenn es sich um eine erhebliche Krankheit handelt, für die es einen anderen Erfolg versprechenden Heilungsweg nicht gibt“. Im Fall des Klägers sei das Amalgam als „letzte Möglichkeit“ gesehen worden. Es sei eine Art „Hoffnungstherapie“ gewesen, auf die der Patient einen Anspruch habe.

Folglich verurteilte das Amtsgericht Frankfurt die private Krankenkasse des Klägers zu einer Nachzahlung von 2.333,40 DM für die Entfernung der Amalgam-Füllungen und deren Ersatz.

Anmerkung vom Verfasser:

Nach diesem Urteil hat man bei schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigungen einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Entfernung der Amalgam-Füllungen. Jedoch kann man hieraus


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/amalgam.htm

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