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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthonoraranspruch – Verwirkung des Anspruchs

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LG München I
Az.: 9 S 12869/01
Urteil vom 18.11.2002
Vorinstanz: Amtsgericht München, Az.: 241 C 1000/01

In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2002 folgendes Endurteil:
I. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 7.3.2001, Az.: 24 C 1000/01, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR (i. W.: eintausendeinhundertsechsundneunzig 89/100 EURO) nebst 12 % Zinsen hieraus seit 10.07.1999 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 12,78 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten das Honorar für eine ärztliche Behandlung.
Im Zeitraum vom 15.05. bis einschließlich 20.06.1997 befand sich die Beklagte beim Kläger, dem Direktor der …, in ärztlicher Behandlung. Dabei sollten Muttermale kontrolliert werden. Der die Beklagte im Rahmen der Privatsprechstunde des Klägers behandelnde Arzt, Herr … empfahl die Exzision auffälliger Pigmentmale. Demgemäß entfernte Herr … am 20.05.1997 eine 13 mm bzw. 8 mm große Hautveränderung mit einem Sicherheitsabstand von 0,1 cm, AM 13.06.1997 ließ sich der bei dem Eingriff angebrachte Intrakutanfaden nicht problemlos ziehen; die Fadenentfernung wurde daher nach Setzen einer Lokalanästhesie vorgenommen. Am 20.06.1997 fand sich die Beklagte zur Entfernung der beiden Adaptionsnähte nochmals in der Privatsprechstunde des Klägers ein. Mit Liquidation vom 10.06.1999 (Blatt 6 d. A.) stellte der Kläger für seine Behandlungen und Untersuchungen einen Betrag von DM 2.340,91 in Rechnung. Eine Bezahlung durch die Beklagte erfolgte trotz Fristsetzung zur Zahlung bis zum 09.07.1999 nicht.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, ihm stehe der entsprechende Anspruch aufgrund des Behandlungsvertrages zu, wobei der Anspruch auf Bezahlung des Arzthonorars nicht verjährt sei. Die entsprechende Frist von 2 Jahren beginne erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Rechnung gestellt werde. Ebenso wenig könne die Beklagte mit einem Schmerzensgeldanspruch aufrechnen, weil die Behandlung entsprechend den Reg[…]


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