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Ankaufsuntersuchung bei Hengst fehlerhaft – SE-Ansprüche

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Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 86/02
Urteil vom 05.03.2003
Vorinstanz: Landgericht Bonn – Az.: 1 O 465/00

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. April 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 465/00 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften Befundung des Hengstes „L.“ im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. April 2002, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe seine Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt, indem er in dem Protokoll über die Untersuchung des Pferdes die Frage nach „Anzeichen für Hauptmängel“ verneint habe, obwohl Anzeichen für eine periodischen Augenentzündung vorgelegen hätten. Dass er in einer mündlichen Erläuterung auf die Möglichkeit hingewiesen habe, es könne eine periodische Augenentzündung bestehen, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eher nicht anzunehmen; das Gericht neige dazu, den Zeuginnen S. und A., die dies verneint hätten, Glauben zu schenken. Hierauf komme es aber nicht an, denn selbst wenn die Beweisfrage ungeklärt geblieben sei, liege bestenfalls ein non-liquet vor. Das gehe zu Lasten der Beklagten, weil ihnen die Darlegungs- und Beweislast für mündliche Erläuterungen außerhalb der Eintragungen im Untersuchungsprotokoll obliege.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie tragen vor, der Beklagte zu 2) habe die Ankaufsuntersuchung fehlerfrei durchgeführt. Der Befund sei zutreffend erhoben worden; Diagnosefehler lägen nicht vor; insbesondere habe aufgrund der Befunde die Diagnose einer periodischen Augenentzündung nicht sicher gestellt werden können. Zwar habe das Vorliegen einer periodischen Augenentzündung nicht völlig ausgeschlossen werden können; darauf habe er den Kläger jedoch mü[…]


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