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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung: Amalgamfüllungsentfernung und Tinnituserkrankung

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Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 30 C 38/99 – 47
Urteil vom 27.10.2000

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 30 – gemäß § 251 a. ZPO nach Lage der Akten am 25.08.2000 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.333,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.03.1998 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼, die Beklagte ¾ zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag in Anspruch.
Hinsichtlich Zahnbehandlungskosten ist der Kläger bei der Beklagten nach dem Tarif ZD 1 privat versichert. Dieser Tarif sieht eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten zu 100 % sowie der Zahnersatzkosten zu 50 % vor.
Der Kläger befand sich im Zeitraum 26.02.1997 bis 13.06.1997 in zahnärztlicher Behandlung des Dr. …. Dieser führte beim Kläger eine Zahnsanierung der Art durch, dass sämtliche beim Kläger vorhandenen Amalgamfüllungen entfernt und durch andere Füllungen ersetzt wurden; hinsichtlich der Zähne Nr. 24 und 25 erfolgte eine Überkronung.
Hintergrund dieser Zahnsanierung war, dass der Kläger im Bereich des rechten Ohres praktisch ertaubt ist und im Bereich des linken Ohres unter einer massiven Tinnituserkrankung leidet. Wegen dieser Beschwerden befand er sich in der Praxis des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. …, der mangels alternativer Behandlungsmöglichkeiten zu der Sanierung der Amalgamfüllungen riet. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Dr. … wird Bezug genommen auf dessen ärztliche Stellungnahme vom 11.06.1999 (Blatt 102 und 103 der Akten).
Zuvor […]


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