OLG KARLSRUHE
Az.: 7 W 27/10
Beschluss vom 23.11.2010
Vorinstanz: LG Baden-Baden, Az.: 1 OH 1/10
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschlusses des Landgerichts Baden-Baden vom 26. April 2010 (1 OH 1/10) im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten über folgende Behauptungen der Antragstellerin eingeholt werden:
1. Die vom Antragsgegner Ziff. 1 in der Zeit vom 15. bis 23.07.2008 durchgeführte Behandlung habe eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und sei mit Fehlern verbunden gewesen, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erschienen, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürften. Insbesondere habe der Antragsgegner zu 1) die Antragstellerin am 23.07.2008 nicht dahingehend beraten dürfen, sich bis zum Oktober 2008 zu gedulden.
2. Die Ärzte der D. hätten das rechte Bein der Antragstellerin ab dem 27.08.2008 für 17 Tage nicht mobilisieren dürfen. Dies habe gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen bzw. einen Fehler bedeutet, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheine, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe.
II. Die Bestimmung und Instruktion des Sachverständigen sowie die Entscheidung über die Gegenanträge der Antragsgegnerin Ziff. 1 werden dem Landgericht übertragen.
III. Die durch Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 17. Mai 2010 geänderte Wertfestsetzung unter Ziff. 3 des Beschlusses vom 26. April 2010 wird ersatzlos aufgehoben.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin will im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Feststellung erreichen, dass die Behandlung der im Juli 2008 erlittenen Fraktur ihrer rechten Kniescheibe durch den Antragsgegner Ziff. 1, einen niedergelassenen Orthopäden, und die in der Klinik der Antragsgegnerin Ziff. 2 tätigen Ärzte in einem Maß f[…]