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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzansprüche wegen Amalgam

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 3 U 30/00
Urteil vom 20.02.2003
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2/14 O 512/95

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2003 für Recht erkannt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.01.2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 8.800,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; die Sicherheitsleistung
kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Soll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 53.787,91, € Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die am 30.10.1964 geborene Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des Zahnfüllstoffs Amalgam „standalloy F auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Zahnarzt Dr. H. habe bei ihr in der Zeit vom 01.12.1984 bis 05.12.1989 mehrere Zahnfüllungen mit dem oben genannten Zahnamalgam gelegt, und dadurch sei bei ihr eine chronische Quecksilbervergiftung ausgelöst worden, die wiederum eine Multiple Sklerose-Erkrankung und Unfruchtbarkeit verursacht habe. Die Klägerin hat sich dabei insbesondere auf die ärztlichen Feststellungen eines Dr. B. bezogen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.000,00 DM als Schadenersatz für Verdienstausfall in der Zeit bis Ende 1995 nebst Zinsen ab Klageerhebung in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank, zumindest in Höhe von 4 % zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin entstandene Arztkosten in Höhe von 7.000,00 DM zzgl. Zinsen ab Klageerhebung in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank, zumindest in Höhe von 4 % zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die […]


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