Landgericht Köln
Az: 25 O 123/05
Urteil vom 12.03.2008
I. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2. bis 5. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 4.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die infolge der fehlerhaften Behandlung am 10. Juni 2002 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 29. Mai 2002 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 75%, der Beklagte zu 1. 5% sowie die Beklagten zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner 20%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger 65%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. bis 5. trägt der Kläger 65%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6. bis 8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages.
TAT B E S T A N D:
Der am 6. Januar 1997 geborene Kläger nimmt den Beklagten zu 1., einen niedergelassenen Kinderarzt, die Beklagte zu 2. als Träger indes Kinderkrankenhauses N-Straße. in L2 und die dort als Ärzte beschäftigten Beklagten zu 3. bis 8. wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger, Rechtshänder, stürzte am 29. Mai 2002 gegen 18.00 Uhr von der Rutsche eines Kinderspielplatzes und erlitt einen Bruch des link[…]