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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftungsprozess – Informationsobliegenheitspflicht gegenüber Rechtschutzversicherung

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Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 198/06
Urteil vom 18.01.2007

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Parteien wird das am 4. August 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe der in den Gründen dieses Urteils erfolgten Feststellungen bedingungsgemäß Deckung für außergerichtlichen Rechtsschutz und für das beabsichtigte erstinstanzliche Verfahren gegen Dr. R., das …Krankenhaus R. und die Diakonie K. aufgrund ihrer Behandlungen in dem Zeitraum Januar bis März 1998 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Eintrittspflicht aus einer Rechtsschutzversicherung für außergerichtlichen Rechtsschutz und eine beabsichtigte Klage gegen Dr. …, das …Krankenhaus R. sowie die Diakonie K. wegen ärztlicher Fehlbehandlung in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige, der die ARB-HRV 94 zugrunde liegen (Bl. 27 – 30 d. A., Anl. B 1).

Der am 1. Juni 1927 geborene Kläger befand sich in der Zeit vom 1. – 30. Dezember 1997 in stationärer Behandlung im Krankenhaus P.. Nach anschließender hausärztlicher Betreuung bei Dr. R. vom 5. – 8. Januar 1998 hielt er sich vom 8. Januar – 19. März 1998 im Krankenhaus R. sowie vom 19. März – 21. April 1998 in der Lungenabteilung der Diakonie K. auf. Am 28. April 1998 wurde er in die


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