Oberlandesgericht Köln
Az: 7 U 85/96
Urteil vom 09.01.1997
Vorinstanz: Landgericht Aachen – Az.: 4 O 431/95
Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.1997 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8.5.1996 ( 4 O 431/95) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
Die Beklagte ist Herstellerin des Empfängnisverhütungsmittels „C. M“, einer sogenannten Micropille. Die Klägerin, die am 22.7.1992 ihre zweite Tochter T. S. gebar, macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche mit der Begründung geltend, C. M habe als Verhütungsmittel versagt.
Die Klägerin, die spätestens ab dem 9.12.1991 Kenntnis von ihrer erneuten Schwangerschaft hatte, wandte sich erstmals mit Schreiben vom 17.9.1992 an die Beklagte und meldete Schadensersatzansprüche dem Grunde nach an. Die Beklagte sagte mit Schreiben vom 6.10.1992 Überprüfung zu und lehnte mit Schreiben vom 5.3.1993 Ansprüche der Klägerin ab. Diese vertrat in einem Schreiben vom 28.5.1993 weiter die Auffassung, die Beklagte sei ersatzpflichtig, und machte Ansprüche auf Unterhalt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, Schmerzensgeld und weitere Aufwendungen, insgesamt 170.000 DM, geltend. Mit Schreiben vom 1.7.1993 wies die Beklagte wiederum darauf hin, daß Schadensersatzansprüche schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kämen und verwies hierzu auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. vom 25.6.1992, VersR 1993, 356 f.). Wegen des genauen Inhalts und des Wortlauts wird auf das Schreiben vom 01.07.1993 (Bl. 29 GA) Bezug genommen. Hierauf reagierte die Klägerin nicht weiter.
Mit einer am 6.11.1995 beim Landgericht eingereichten Klageschrift hat die Klägerin Ansprüche in Höhe von insgesamt 195.020 DM nebst Rechtshängigkeitszinse[…]