OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 5 U 63/97
Verkündet am 01.10.1997
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 25 O 297/96
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des OLG Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.1997 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
29.01.1997 – 25 0 297/96 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand.
Die Klägerin macht Ansprüche wegen des Abhandenkommens eines Pelzcapes geltend. Die Klägerin suchte die Praxis der Beklagten am 18.01.1996 auf, bei welcher Gelegenheit sie ein Pelzcape im behaupteten Wert von 12.0000,00 DM trug.
Nach ihrem Vortrag nahm sie zunächst im Rezeptionsbereich Platz und versuchte, das Cape neben sich auf einem Stuhl abzulegen. Da es herunterrutschte und die Praxishelferin sie auf die im Rezeptionsbereich befindlichen Garderobenhaken hingewiesen hatte, hängte die Klägerin das Pelzcape dort auf. Sie begab sich sodann in das Sprechzimmer der Beklagten und von dort aus in ein Durchgangszimmer zwecks Durchführung einer Ultraschalluntersuchung. In diesem Durchgangszimmer befanden sich hinter einem Paravent außer der Ultraschalliege ein Garderobenhaken mit Bügel sowie ein Klappstuhl.
Nach Durchführung der Untersuchung stellte die Klägerin bei Rückkehr in den Rezeptionsbereich fest, daß das Pelzcape zwischenzeitlich entwendet worden war.
Die Klägerin hat behauptet, die Garderobenablage im Empfangsbereich sei die einzige Möglichkeit zum Ablegen ihres Pelzcapes gewesen. Sie habe dieses nicht mit in den Untersuchungsraum nehmen können, weil dort kein ausreichender Platz zur Ablage vorhanden gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie l2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.05.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, keine Aufbewahrungspflichten gegenüber der Klägerin hinsichtlich des Pelzcapes übernommen zu haben.
Durch Urteil vom 29.01.1997, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Auch ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung aus dem Behandlungsvertrag sei zu v[…]