Sozialgericht Koblenz
Az: S 11 KR 47/06
Urteil vom 31.05.2007
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer gefälschten Verschreibung von Arzneimitteln.
Der Kläger betrieb bis zum 31.01.2005 in R die „R-Apotheke“. Seit dem 01.02.2005 hat der Kläger die Apotheke an einen Nachfolger übergeben. Die Beklagte ist eine Primärkasse, die ihren Sitz außerhalb des Bundeslandes Rheinland-Pfalz hat.
Am 29.10.2004 wurde in der Apotheke des Klägers, wie in weiteren rheinland-pfälzischen Apotheken, eine gefälschte Arzneimittelverordnung über das Arzneimittel „G 12 mg (36 ie N 1 5 ST)“ vorgelegt. Das Arzneimittel „G“ ist ein gentechnologisch gewonnenes S-Präparat. Bei S handelt es sich um ein Wachstumshormon, welches den Knorpel-, Knochen- und Muskelaufbau fördert, Fettdepots abbaut, den Blutzuckerspiegel erhöht und die Proteinbiosynthese im Muskelgewebe steigert. Das Arzneimittel wird fast ausschließlich zur Therapie bei kleinwüchsigen Kindern/Jugendlichen mit ungenügender körpereigener Wachstumshormonausschüttung, bei Wachstumsstörung infolge chronischen Nierenversagens, beim so genannten Prader-Willi-Syndrom, zur Wachstumsförderung eingesetzt. Daneben wird „G“ wegen seines substanzaufbauenden Effektes seit Jahren zu Dopingzwecken in der Bodybuilding-Szene, in Fitness-Studios und in anderen Bereichen missbräuchlich eingesetzt. Im Jahr 2004 wurden 3.177.046 Arzneimittelverordnungen, im Jahre 2005 3.334.871 Arzneimittelverordnungen zu Lasten der Beklagten ausgestellt. Hierunter befanden sich 611 Verordnungen des Arzneimittels „G“, davon waren 53 Verordnungen gefälscht. Da das Arzneimittel „G“ ständig gekühlt gelagert und transportiert werden muss, wird es regelmäßig in Apotheken nicht vorrätig gehalten, sondern muss bei Vorlage einer Verordnung über den Großhändler bezogen werden.
Die vorgelegte Verordnung trägt am unteren Rand die eingedruckte Arztnummer „….“. Die Verordnung ist abgestempelt mit dem Stempel „Dr. med.“, über dem Arztstempel ist ebenso wie in der Mitte der Verordnung die Arztnummer „………“ aufgedruckt worden. Als Verordnungsdatum ist der 29.10.2004 angegeben. Die Arzneimittelverordnung trägt den Namen „…….., geb. am 07.06.1991“, als Adresse ist angegeben „……….“. Ein Versicherter dieses Namens existiert bei der Beklagten nicht. Weiterhin sind die Kass[…]