AG Bremen
Az: 9 C 0566/11
Urteil vom 09.02.2012
Leitsatz (nicht amtlich – vom Verfasser):
Ein Patient kann den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem (nicht) behandelnden Arzt eine Vergütung schuldet. Terminabsprachen haben für sich genommen einen bloß organisatorischen und nicht rechtsverbindlichen Inhalt. Schließlich wollen sich Ärzte, die vereinbarte Termine mit dem Patienten nicht zeitgenau einhalten oder sogar nachträglich verlegen lassen, nicht gegenüber diesem schadensersatzpflichtig machen. Im Übrigen ist ein Patient nach § 627 BGB jederzeit dazu berechtigt, einen etwaigen Vertragsabschluss zu kündigen. Eine Terminstornierung ist im Zweifel als außerordentliche Kündigung auszulegen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin steht wegen kurzfristiger Stornierung des telefonisch vereinbarten Praxistermins vom 16.06.2011 kein Anspruch auf Zahlung von 300,00 € zu. Mangels erbrachter Leistung kann die Klägerin keine Gegenleistung verlangen.
Ein Vergütungsanspruch gemäß den §§ 611, 615 BGB besteht nicht. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass am 07.06.2011 mit der als Sekretärin fungierenden Mutter der Klägerin „kein Behandlungsvertrag geschlossen“ worden sei, sondern „lediglich ein Termin für Abschluss und Durchführung eines Behandlungsvertrages“. Somit kann – unabhängig von der Frage der wirksamen Stellvertretung gemäß § 164 BGB – dahinstehen, ob die Sekretärin der Klägerin während des Telefonats tatsächlich darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte bei Nichtwahrnehmung des Termins Vergütung zu leisten habe und der Termin kostenfrei nur bis zum 09.06.2011 storniert werden könne (a.A.: AG Bremen, Urteil vom 20.07.2005, Az.: 23 C 0419/2004; anderer Sachverhalt: AG Nettetal, NJW-RR 2007, 1216: schriftliche Vereinbarung einer Vergütungspflicht nach § 615 BGB im Behandlungsvertrag).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts darf ein Patient den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem (nicht) behandelnden Arzt Vergütung schuldet. Die Vergütungspflicht nach § 615 BGB setzt nämlic[…]