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Arzttermin unentschuldigt nicht wahrgenommen – Schadensersatzpflicht?

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Amtsgericht Tettnang
Az.: 7 C 719/98
Urteil vom 22.05.1999

In Sachen wegen Forderung hat das Amtsgericht Tettnang durch Richter am Amtsgericht im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 22.05.1999 für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.05.1998 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte dem Kläger 160,00 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 16.02.1998 zu zahlen hat.
2. Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Kläger und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 310 DM.

Tatbestand :
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung wegen eines nicht eingehaltenen Arzttermins in Anspruch.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Die Beklagte hatte mit dem Kläger einen Operationstermin zur Entfernung eines Weisheitszahns für den 05.02.1998 vereinbart. Bereits längere Zeit vorher – zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt – hatte die Mutter der Beklagten anläßlich einer anderen Zahnarztbehandlung der seinerzeit noch minderjährigen Beklagten eine Erklärung unterzeichnet, die u. a. folgenden Passus enthielt: „Deshalb müssen Sie die Unkosten mittragen, wenn Sie reservierte Behandlungszeit nicht in Anspruch nehmen ohne rechtzeitig abzusagen (möglichst 48 Stunden vorher).“
Dem vereinbarten Operationstermin blieb die Beklagte ohne ausreichende Entschuldigung fern. Mit Schreiben vom 05.02.1998 stellte der Kläger der Beklagten für die nicht durchgeführte Zahnarztbehandlung Kosten in Höhe von 319,62 DM abzüglich 3 % für nicht angefallene Auslagen in Höhe von 9,59 DM, also 310,03 DM in Rechnung, zahlbar bis zum 15.02.1998.
Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, leitete der Kläger das gerichtliche Mahnverfahren ein. Gegen den am 15.05.1998 erlassenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart hat sie fristgerecht Einspruch erhoben und diesen begründet.
D[…]


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