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Grabbeigabe vor Vermächtnis: OLG Frankfurt stärkt Testamentsvollstreckerwillen
Im Mittelpunkt des Urteils des OLG Frankfurt, Az.: 21 W 120/23, steht die Frage, ob die Anordnung eines Erblassers bezüglich der Grabbeigabe – speziell die Beilegung einer Goldkette mit Eheringen im Sarg – Vorrang vor testamentarisch festgelegten Vermächtnissen hat. Das Gericht entschied, dass die Handlung des Testamentsvollstreckers, der die Kette dem Sarg beifügte, einem möglichen letzten Wunsch der Erblasserin entsprach und somit keine grobe Pflichtverletzung darstellt.
Trotz Kontroversen zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker über die Ausführung des letzten Willens und die Handhabung von Vermächtnisgegenständen wurde der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers abgewiesen, da keine eindeutige grobe Pflichtverletzung nachgewiesen werden konnte.
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“Vorrang lebzeitiger Aufträge des Erblassers vor Vermächtnisanordnungen”