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Testamentsverfügungen zugunsten Ersatzerben eines weggefallenen Schlusserben

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Kammergericht Berlin entscheidet über gemeinschaftliches Testament und Enterbung
Im Fall des Kammergerichts Berlin (Az.: 6 W 155/14) vom 19. Dezember 2014 wurde entschieden, dass die Enterbung der Antragstellerin durch das eigenhändige Testament des Erblassers unwirksam ist. Der Erblasser war aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments mit seiner verstorbenen Ehefrau an einer abweichenden Testierung gehindert. Die Antragstellerin wurde nicht als Alleinerbin eingesetzt, da ihr Bruder vor Eintritt des Schlusserbfalls verstorben ist und keine klare Regelung für diesen Fall im Testament festgelegt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 155/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unwirksamkeit der Enterbung: Die Enterbung der Antragstellerin im eigenhändigen Testament des Erblassers ist unwirksam.
Bindung durch gemeinschaftliches Testament: Der Erblasser war durch ein gemeinschaftliches Testament mit seiner verstorbenen Ehefrau gebunden.
Keine Alleinerbin: Die Antragstellerin wurde nicht als Alleinerbin eingesetzt.
Vorzeitiger Tod des Bruders: Der Bruder der Antragstellerin ist vor dem Schlusserbfall verstorben.
Fehlende Regelung für den Wegfall des Bruders: Im Testament fehlte eine klare Regelung für den Fall des Wegfalls des Bruders.
Mögliche Ersatzerben: Die Festlegung von Ersatzerben wurde nicht eindeutig getroffen.
Keine Anwachsung des Erbteils: Der Erbteil des verstorbenen Bruders wuchs der Antragstellerin nicht zu.
Weitere Klärung notwendig: Ein weiteres Erbscheinsverfahren ist erforderlich, um die Erbfolge vollständig zu klären.

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Testamentsverfügungen zugunsten Ersatzerben eines weggefallenen Schlusserben
Im Erbrecht spielen Ersatzerben eine wichtige Rolle, wenn ein Schlusserbe wegfällt. Laut § 2094 Abs. 1 BGB werden mehrere Erben, die die gesetzliche Erbfolge ausschließen, eingesetzt. Wenn ein Schlusserbe wegfällt, kann sein Erbteil nicht automatisch auf einen Ersatzerben übergehen. Im Rahmen der Testamentsauslegung können aus Schlusserben regelmäßig keine Ersatzerben werden, da es an einer entsprechenden testamentarischen Regelung fehlt.

Um dies zu vermeiden, sollten Testierende[…]


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