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Vererblichkeit der Nacherbenstellung nach § 2108 Abs. 2 BGB

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Vererbbarkeit der Nacherbenstellung: Familiäre Bindungen setzen Grenzen
Das Urteil des OLG Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 169/23) vom 27.11.2023 hebt hervor, dass die Nacherbenstellung nach dem Tod eines Nacherben auf dessen Erben übergehen kann, beschränkt sich jedoch auf Familienangehörige der Erblasserin. Dies bedeutet, dass die testamentarisch festgelegte Nacherbenanwartschaft nicht auf einen familienfremden Dritten übertragen werden kann, wenn dies dem Willen der Erblasserin widerspricht. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben, und es wurde angewiesen, den Erbscheinantrag neu zu prüfen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 169/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Nacherbenstellung ist grundsätzlich vererblich, jedoch mit Einschränkungen.
Eine Beschränkung auf Familienangehörige soll den Willen der Erblasserin widerspiegeln.
Familienfremde Dritte sind von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn dies dem Erblasserwillen entspricht.
Der Erbscheinantrag wurde vom Amtsgericht fälschlicherweise zurückgewiesen.
Das OLG legt einen großen Wert auf die Auslegung des Testaments und den Erblasserwillen.
Testamentarische Verfügungen sollen den Familienbesitz schützen und innerhalb der Familie weitergeben.
Rechtliche Grundlagen wie § 2108 Abs. 2 BGB und § 2069 BGB sind zentral für die Entscheidungsfindung.
Die Auslegungsregeln des Testaments spielen eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Erbfolge.

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