Testamentsvollstrecker muss Auskunft über Nachlass und Verfügungen erteilen
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Beklagte, in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft umfassend Auskunft über den Nachlass sowie über sämtliche Verfügungen, die er als Testamentsvollstrecker getätigt hat, zu erteilen. Dies umfasst die Vorlage aller Kontoauszüge der Erblasserin für einen bestimmten Zeitraum. Einige Teile der Klage wurden abgewiesen, während andere Ansprüche anerkannt wurden, insbesondere hinsichtlich der Auskunftspflicht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Der Beklagte muss als Testamentsvollstrecker detaillierte Auskunft über den Nachlass der Erblasserin erteilen.
Dies beinhaltet Verfügungen zum Nachteil der Erbmasse und die Vorlage aller Kontoauszüge der Erblasserin.
Ein Teil der Klage wurde abgewiesen, insbesondere die weitergehenden Auskunftsansprüche ohne direkten Bezug zur Testamentsvollstreckung.
Der Rechtsstreit bezüglich der Auskunftserteilung über Einkommenszuschüsse und Ausbildungszuwendungen wurde für erledigt erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist auch nach Verzicht auf bestimmte Ansprüche noch teil der Erbengemeinschaft und kann daher Auskünfte einfordern.
Die Pflicht zur Rechnungslegung schließt die Vorlage der Kontoauszüge aller Konten der Erblasserin seit deren Tod ein.
Die Zuständigkeit des Gerichts wurde bejaht, und der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs.
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