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Geltendmachung eines Auskunft- bzw. Rechnungslegungsanspruch durch Miterben

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OLG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bei konkludentem Verzicht der Mutter
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil (Az.: I-3 U 88/14) vom 18. Dezember 2014 entschieden, dass der Kläger, ein Miterbe, keinen Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung gegenüber dem Beklagten, seinem Bruder und Vermögensverwalter der Mutter, hat. Das Gericht begründete dies damit, dass die Mutter über Jahre hinweg keine Rechnungslegung verlangt hat und somit ein konkludenter Verzicht auf diesen Anspruch angenommen wurde. Auch nachträglich aufgetretene Umstände änderten nichts an dieser Entscheidung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 U 88/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Klageabweisung: Das OLG Düsseldorf hat die Klage des Miterben auf Auskunft und Rechnungslegung abgewiesen.
Kein Rechenschaftsanspruch: Der Kläger konnte keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung gegenüber dem Bruder geltend machen.
Verzicht durch die Mutter: Die Mutter hatte über Jahre hinweg keinen Rechenschaftsanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht.
Kein Auftragsverhältnis: Das Gericht verneinte ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB zwischen Mutter und Sohn.
Konkludenter Verzicht: Es wurde ein konkludenter Verzicht auf Rechenschaftslegung durch die Mutter angenommen.
Keine nachträglichen Gründe: Nachträglich aufgetretene Umstände rechtfertigten keine Wiedererweckung des Rechenschaftsanspruchs.
Gesundheitszustand der Mutter: Der Gesundheitszustand der Mutter stand einer Geltendmachung der Rechnungslegung nicht entgegen.
Kein Ausnutzen der Machtposition: Es gab keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Beklagte eine Machtposition gegenüber der Mutter ausgenutzt hatte.

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Miterben und ihre Auskunftsansprüche
Ein Miterbe hat das Recht, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses von den anderen Miterben zu verlangen. Dieser Anspruch ist unabhängig von einem Erbschaftsbesitzer und kann auch von einem Miterben geltend gemacht werden, der nicht im Besitz des Nachlasses ist. Die Geltendmachung eines Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruchs durch einen Miterben ist in einigen Fälle[…]


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