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Pflichtteilsanspruchsberechnung – mehr als zehn Jahre zurückliegende Schenkung einer Immobilie

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OLG Koblenz zu Schenkung und Pflichtteilsrecht: Unterscheidung zwischen Schenkung und Ausstattung entscheidet über Auskunftspflicht
In einem Urteil des OLG Koblenz mit dem Aktenzeichen 12 U 602/22 vom 24.04.2023 wurde die Berufung eines Beklagten gegen ein Teilurteil des Landgerichts Trier zugelassen, welches seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über bestimmte wertbildende Faktoren einer Immobilie betraf. Die Immobilie war mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall schenkweise vom Erblasser an den Beklagten übertragen worden. Die Klägerinnen, Enkelinnen des Erblassers, machten geltend, dass diese Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sei. Das Gericht hob das Teilurteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab, da es die Schenkung nicht als Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB ansah, die bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen wäre.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 602/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Koblenz entschied, dass die mehr als zehn Jahre zurückliegende Schenkung einer Immobilie nicht als Ausstattung im Sinne des Erbrechts angesehen wird.
Die Klage auf Auskunftserteilung über wertbildende Faktoren der Immobilie wurde abgewiesen.
Das Gericht begründete dies damit, dass für eine Auskunfts- und Wertermittlungspflicht das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs Voraussetzung ist.
Die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Trier wurde zugelassen und führte zur Aufhebung desselben.
Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass keine ausgleichspflichtige Zuwendung in Form einer Ausstattung vorlag.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, mit der Möglichkeit für die Klägerinnen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
Die Schenkung unterliegt der Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB und findet bei der Pflichtteilsberechnung keine Berücksichtigung mehr.


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