Beerdigungskosten: Erbe haftet trotz Ausschlagung aufgrund Totenfürsorgepflicht
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Beerdigungskosten für den Verstorbenen, trotz Ausschlagung des Erbes, aufgrund seiner Totenfürsorgepflicht. Die Klägerin, eine Klinik, hatte die Bestattungskosten vorfinanziert. Das Urteil basiert auf den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, da die Übernahme der Bestattungskosten im Interesse und mutmaßlichen Willen des Verstorbenen lag. Der Ausschluss der Erbfolge entbindet nicht von der Totenfürsorgepflicht.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 319/21 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Das Gericht bestätigt die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Beerdigungskosten trotz Erbausschlagung.
Die Klägerin hat die Bestattungskosten gemäß den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vorfinanziert.
Die Totenfürsorgepflicht besteht unabhängig von der Erbausschlagung und richtet sich nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz ergibt sich aus der Übernahme der Bestattungskosten, die im Interesse des Verstorbenen liegt.
Die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten ist flexibel und orientiert sich primär am Willen des Erblassers.
Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die zivilrechtliche Totenfürsorgepflicht sind streng voneinander getrennt.
Die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches entspricht den verauslagten Beerdigungskosten.
Der Zinsanspruch resultiert aus dem Verzug des Beklagten mit der Zahlung der Beerdigungskosten.
[toc]
Bestattungskostenerstattung für ausschlagende Erben
(Symbolfoto: Pressmaster /Shutterstock.com)
Auch wenn ein Erbe ausgeschlagen wird, können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Erstattung von Bestattungskosten gegen den ausschla[…]