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Erbteilerwerb durch Minderjährigen – verbotenes Insichgeschäft

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Erbteilsübertragung an Minderjährige: OLG Frankfurt bestätigt Notwendigkeit familiengerichtlicher Genehmigung

Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 18.12.2014 (Az.: 20 W 172/14) die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen. Die Entscheidung befasst sich mit dem Erbteilerwerb durch einen Minderjährigen und stellt fest, dass eine solche Übertragung nicht nur rechtlich vorteilhaft ist, da sie den Minderjährigen mit höheren Haftungsquoten belastet. Das Gericht bestätigt die Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die Transaktion.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 172/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Erbteilerwerb durch Minderjährige: Das Urteil behandelt den Fall eines Erbteils, der an ein minderjähriges Kind übertragen werden soll.
Verbotenes Insichgeschäft: Die Übertragung stellt ein Insichgeschäft dar, da die Mutter sowohl als Schenkerin als auch als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes auftritt.
Notwendigkeit der Genehmigung: Die Erbteilsübertragung bedarf der Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger und familiengerichtlicher Genehmigung.
Erhöhung der Haftungsquote: Durch den Erwerb des Erbteils erhöht sich die Haftungsquote des minderjährigen Kindes im Innenverhältnis.
Überprüfung durch das Grundbuchamt: Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Erbteilsübertragung zu prüfen.
Kein lediglich rechtlicher Vorteil: Der Erwerb eines Erbteils ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft aufgrund der erhöhten Haftungsrisiken.
Zurückweisung der Beschwerde: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird zurückgewiesen.
Relevanz für das Erbrecht: Das Urteil hat wichtige Implikationen für ähnliche Fälle im Erbrecht, insbesondere wenn Minderjährige beteiligt sind.

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Erbteilerwerb durch Minderjährige: […]


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