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Mahnverfahren – Beantragung von Prozesskostenhilfe und Prüfung Erfolgsaussichten

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LG Coburg, Az.: 33 T 28/16, Beschluss vom 12.09.2016

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Mahngerichts Coburg vom 31.05.2016, Az. 15-7893301-01-N, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer beantragte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH am 22.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht – Zentrales Mahngericht – Coburg am 23.12.2015, den Erlass eines Mahnbescheides gegen … über eine Hauptforderung von 13.700,- € wegen Insolvenzanfechtung und restlicher Stammeinlage, jedoch nur bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die er gleichzeitig beantragte.

Das Amtsgericht – Zentrales Mahngericht – Coburg leitete den Antrag zur Stellungnahme an S. zu, der mit Schreiben vom 14.01.2016 erklärte, gegen einen möglichen Mahnbescheid Gesamtwiderspruch zu erheben, da es sich um eine komplizierte gesellschaftsrechtliche Angelegenheit handele, die er erst mit einem Anwalt besprechen müsse. Er beantragte, den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen

Symbolfoto: Marcus Krauss/Bigstock

Mit Beschluss vom 31.05.2016 wies das Amtsgericht – Zentrales Mahngericht – Coburg den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten des beabsichtigten Mahnverfahrens zurück. Wegen der Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen, Bl. 30f. d.A. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 10.06.2016, eingegangen per Telefax am selben Tag, mit der er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Coburg aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, Bl. 34f. d.A. Zur Begründung verwies er auf vorangegangene Schriftsätze, insbesondere die vom 08.03.2016, Bl. 18 d.A., und vom 17.05.2016, Bl. 24f. d.A. Dem Mahnverfahren fehle es nicht deshalb an Erfolgsaussichten, weil der Antragsgegner Widerspruch einlegen wolle. Sinn und Zweck des Mahnverfahrens sei nicht lediglich der Erwerb eines kostengünstigen und schnellen Titels, sondern auch die Ermöglichung der Bewirkung der Verjährungshemmung. Diese verjährungshemmende Wirkung dürfe nicht zunichte gemacht werden. Die Zurückweisung d[…]


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