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Getrennt lebender Ehegatten – treuwidrige Abhebung und Verwendung von Geldern

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AG Flensburg, Az.: 90 F 87/15, Beschluss vom 26.01.2017

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 17.696,02 € nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten seit dem 16.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 17.696,02 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind in Trennung lebende Ehegatten.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Zahlung von 17.696,26 €, welche der Antragsteller am 16.05.2014 vom Konto der Antragstellerin (IBAN DE97 …) bei der … Sparkasse auf sein Konto überwies. Für ihr Einzelkonto hatte die Antragstellerin dem Antragsgegner bei Kontoeröffnung Vollmacht erteilt.

Bereits im Ende April 2014/Anfang Mai 2014 gab es – unstreitig – Spannungen zwischen den Beteiligten, welche die Antragstellerin veranlassten, zum 01.05.2014 zu ihrer Mutter nach Hamburg zu fahren. Zum Antragsgegner in die eheliche Wohnung kehrte sie seitdem nicht wieder zurück.

Die Antragstellerin fordert unter Hinweis darauf, mit der Kontoverfügung vom 16.05.2014 nicht einverstanden gewesen zu sein, (Rück-)Zahlung des überwiesenen Betrages.

Sie beantragt dementsprechend, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 17.696,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2014 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er behauptet, die Überweisung am 16.05.2014 sei mit ausdrücklichem Einverständnis der Antragstellerin geschehen und verweist hierzu auf einen angeblichen WhatsApp-Chatverlauf vom 23.05.2014 (Anlage AG 1 – Bl. 76 d.A.). Das Geld habe einvernehmlich zur Sanierung des Daches der in der Ehezeit von den Beteiligten bewohnten – unstreitig im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden – Doppelhaushälfte verwandt werden sollen.

Ferner erklärt der Antragsgegner hilfsweise die Aufrechnung mit einem seiner Meinung nach bestehenden Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 14.376,37 €. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 20.10.2016 – Seiten 2/3 (Bl.74, 7[…]


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