OLG Koblenz, Az.: 10 U 1249/16, Beschluss vom 10.05.2017
Gründe
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten in Höhe von 10.000,00 € verneint.
Dem Kläger steht aus der in der Vereinbarung/Kaufabsichtserklärung Immobilie …[Z]straße in …[Y]“ vom 15.09.2015, die unter anderem einen Mietvertrag über das vorbezeichnete Objekt enthält (Anlage K 1, Bl. 20 d. A.), aufgeführten nachfolgenden Klausel:
„…
Im Januar 2016 wird ein Notarvertrag über den Kauf der Immobilie beauftragt. Der Kaufpreis beträgt 165.000,00 €. Zahlung und Hausübergabe spätestens zum 01.10.2016. Die bis dahin gezahlte Nettomiete von monatlich 750,00 € wird auf den Kaufpreis angerechnet. Die Partei, die aus gleich welchen Gründen, den Kaufvertrag nicht unterzeichnet, macht sich gegenüber ihrem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Die Höhe des Schadensersatzes wird mit 10.000,00 € vereinbart….“ kein Anspruch auf Vertragsstrafe zu.
Symbolfoto: VadimGuzhva/Bigstock1) Zu Recht führt das Landgericht aus, dass die vorbezeichnete Klausel nicht den Formerfordernissen des § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB entspricht. Danach bedarf ein Vertrag, durch den sich der der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einen Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Formbedürftig ist eine Vereinbarung, die für denn den Fall der Nichtveräußerung oder des Nichterwerbs des Eigentums an einem Grundstück ins Gewicht fallende wirtschaftliche Nachteile vor[…]