AG Ludwigshafen, Az.: 3cp M 948/12, Beschluss vom 10.03.2017
1. Der Antrag des Schuldners vom 08.02.2017, gerichtet auf einmalige Freigabe eines Betrages über 453,43 € ohne Anrechnung auf den aktuellen monatlichen P-Kontofreibetrag wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
2. Der Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 08.02.2017 wird aufgehoben.
3. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
Gründe
Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.06.2012 wurde das Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet.
Am 08.02.2017 stellte der Schuldner einen Antrag zu Protokoll dahingehend, dass er die einmalige Freigabe eines Betrages von 453,43 € ohne Anrechnung auf seinen aktuellen monatlichen P-Kontofreibetrag (derzeit 1.478,04 € bei einer unterhaltsberechtigten Person) begehre. Zur Begründung trug der Schuldner vor, dass er am 02.02.2017 eine Gutschrift in Höhe von 1.931,27 € auf seinem Pfändungsschutzkonto erhalten habe, bei welcher es sich um eine Schadensersatzleistung handele, die zur Reparatur seines in einem Unfall beschädigten PKW bestimmt sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die den Parteien bekannten Schriftsätze Bezug genommen.
Gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden Betrag als unpfändbar festsetzen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Symbolfoto: Saske_kun/BigstockEine einmalige Kontofreigabe nach § 850k Abs. 4 ZPO kommt im vorliegenden Falle jedoch nicht in Betracht, da die Gutschrift einer Schadensersatzleistung nicht bereits den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO, § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, Abs. 4, Abs. 5 SGB I, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und § 76 EStG unterliegt, auf welche § 850k Abs. 4 ZPO ausdrücklich Bezug nimmt. Eine darüber hinausgehende Freigabe ist seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen.
Stellt jedoch der Schuldner einen Antrag auf Freigabe von Beträgen, die auf ein P-Konto überwiesen wurden, so hat das Vollstreckungsgericht den Antrag stets auszulegen und zu prüfen, ob der Schuldner damit eine unbillige Härte der Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 765a Abs. 1 ZPO geltend machen […]