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Absehen von Regelfahrverbot bei „Augenblicksversagen“

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OLG Schleswig-Holstein, Az.: 1 SsOWi 30/02 (29/02), Beschluss vom 22.04.2002

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Lübeck zurückverwiesen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in ihrer Zuschrift vom 20. März 2002 ausgeführt:

„Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 statthafte, form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts angebrachte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages schadet nicht, da sich das Ziel des Rechtsmittels, nämlich Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, um nach erfolgter Zurückverweisung in einer erneuten Hauptverhandlung ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes zu erreichen, zweifelsfrei aus dem bisherigen Verfahrensgang ergibt. Soweit das Rechtsmittel dem Inhalt der Beschwerdebegründung nach auf die Verhängung des Fahrverbotes beschränkt sein soll, ist diese Beschränkung unwirksam (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl. 1998, § 79 Rdnr. 9), so dass der Rechtsfolgenausspruch insgesamt als angefochten gilt.

Symbolfoto: Kalinovskiy/Bigstock

Insoweit hat das Rechtsmittel in der Sache auch vorläufig Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Anordnung des Fahrverbotes darauf gestützt, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h angesichts der seit dem 02. Oktober 2000 rechtskräftigen Voreintragung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 38 km/h das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG indiziere. Das hält einer sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar sind die äußeren Merkmale eines Regelfalles nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV [ in der zur Tatzeit geltenden Fassung ] erfüllt, so dass nach der auch die Gerichte bindenden Vorbewertung des Verordnungsgebers grundsätzlich von dem Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes auszugehen ist. Eine Ausnahme kommt jedoch – wie bei der groben Pflichtverletzung (vgl. Beschl. des II. Senats vom 12. April 1999 – 2 Ss Owi 89/99 in SchlHA 2000 S. 150 f.) – bei der beharrlichen Pflichtverletzung dann in Betracht, wenn de[…]


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