LG Osnabrück, Az.: 4 S 158/16, Urteil vom 07.09.2016
I.
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
II.
Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die Regeln des Anscheinsbeweises zu Lasten des Beklagten angewendet. Einen typischen Geschehensablauf als Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht bewiesen. Im Übrigen habe das Amtsgericht durch Übergehen des Antrags des Beklagten auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Mit den gegen das amtsgerichtliche Urteil erhobenen Einwendungen dringt der Beklagte nicht durch. Das Amtsgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, stattgegeben.
Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht auf der rechtsfehlerfreien Feststellung, der Verkehrsunfall sei auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen, der auf das klägerische Fahrzeug mit seinem Fahrrad aufgefahren sei, mit der Folge, dass dieser für die Unfallschäden allein hafte. Dabei hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Aussage des Zeugen T. zu Grunde gelegt. Die Haftung des Beklagten folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, gegen §§ 1 Abs. 2 und 4 Abs. 1 StVO verstoßen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Zeuge hinreichend verwertbare Angaben zur Kollision und dem Kollisionsort gemacht. Er hat dazu ausgesagt, dass der klägerische Pkw schon gestanden habe, er dann mit der Fahrerin Blickkontakt aufgenommen habe und den Fußgängerüberweg habe überqueren wollen. In diesem Moment habe er die Kollision wahrgenommen.
Aus dem damit bewiesenen tatsächlichen Geschehensablauf lassen sich, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, die typischen Elemente eines Auffahrunfalls entnehmen, der den Schluss auf die Unaufmerksamkeit des Beklagten und damit auf dessen Verschulden zulässt. Zwar ist […]