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Dachrinne – Anspruch auf Beseitigung einer zum Nachbarhaus gehörenden Dachrinne

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AG Saarburg, Az.: 5a C 392/15, Urteil vom 10.02.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Dachrinne seines Hausanwesens B. Straße 63 in K. von der Dachrinne vom Hausanwesen der Kläger in der B. Straße 61 in K. zu trennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Trennung seiner Dachrinne von der Dachrinne der Kläger und den Anschluss an ein eigenes Fallrohr des Beklagten.

Die Kläger sind Eigentümer des Hausanwesens B. Straße 61 in K., der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten, unmittelbar an das Haus der Kläger angebauten Hausanwesens B. Straße 63. Der Beklagte hatte das Haus B. Straße 63 im April 1998 von dem Voreigentümer, dem Zeugen W., gekauft. Die Kläger hatten das Haus B. Straße 61 im Jahr 2002 von der Erbengemeinschaft nach den verstorbenen Voreigentümern, den Eltern der Klägerin zu 1), gekauft. Die Klägerin zu 1) war zu 1/4 an der Erbengemeinschaft beteiligt.

Als es vor dem Jahr 1998 aufgrund eines Defekts des im Mauerwerk verlaufenden Regenfallrohrs zu einem Wasserschaden im Haus B. Straße 63 kam, gestatteten die Voreigentümer, die Eltern der Klägerin zu 1), dem Zeuge W., seine Dachrinne im Frontbereich des Hauses an das Regenfallrohr des Hausanwesens B. Straße 61 anzuschließen. Die Verbindung der beiden Dachrinnen und des Fallrohrs erfolgte über ein zum Eigentum des Hauses B. Straße 61 gehörendes T – Stück. Der Anschluss der Dachrinne des Beklagten an das T – Stück ist undicht.

Mit Schreiben vom 21.07.2015 forderten die Kläger den Beklagten auf, binnen vier Wochen die Verbindung der Dachrinne zu trennen und an sein eigenes Fallrohr anzuschließen. Ein am 27.10.2015 durchgeführter Sühneversuch vor dem Schiedsmann blieb erfolglos.

Am 21.11.2015 versuchte ein Freund des Beklagten am Fallrohr Abdichtungsarbeiten mit Silikon vorzunehmen. Auf Wunsch der Kläger nahm er von diesen Arbeiten Abstand.

Die Kläger tragen vor, die Dachrinne des Beklagten werde nicht gereinigt, so dass es bereits zweimal zu Verstopfungen des Fallrohrs gekommen sei. Aufgrund der Undichtigkeit des Anschlusses werde bei Regenfällen die Hausfront der Kläger durchnässt und es bestünde erhöhte Glatteisgefahr.

Die Kläger trugen zunächst vor, sie hätten dem Beklagten gestattet, eine Verbindung beider Dachrinnen herzustellen, wobei der Rückbau unverzüglich erfolgen sollte.[…]


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