LG Stade, Az.: 2 O 399/14, Urteil vom 14.10.2015
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die … Münster a. G., …, … Münster zur Kaskoschaden-Nr. auf das Konto der … Versicherung, IBAN DE …, BIC: …, Euro 9.106,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2014, sowie an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von Euro 958,19 brutto, zu zahlen.
2. Die Widerklage und Drittwiderklage des Beklagten werden abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers, die Drittwiderbeklagte zu 1.), fuhr den PKW VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen … am 08.09.2014 gegen 23:00 Uhr auf der Kreisstraße 114 in Richtung Hepstedt. Der VW Touran ist bei der Drittwiderbeklagten zu 2.) kasko- und haftpflichtversichert. Der Beklagte fuhr mit seinem VW-Bus auf der Gegenfahrbahn in der entgegengesetzten Richtung, mithin in Richtung Tarmstedt. Auf der Straße befand sich auch das entlaufene Pferd des Beklagten mit Namen G, das dort frei herum lief und mit dem es auf der Höhe km 9,26 zur Kollision mit dem VW Touran kam, in dessen Verlauf das Pferd auf die Motorhaube des VW Touran prallte, von dort herunterrutschte, noch davonlief, jedoch später in Folge seiner Verletzungen eingeschläfert werden musste. Der VW Touran wurde erheblich beschädigt und erlitt einen Totalschaden.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz für den Pkw. Der Beklagte begehrt vom Kläger und den Drittwiderbeklagten Zahlung von Schadensersatz für sein verunfalltes Pferd G.
Der Kläger behauptet Eigentümer des VW Touran zu sein und verweist hierzu auf die Zulassungsbescheinigung Teil I der Anlage K 10 (Bl. 70 d. A.) und K 11 (Bl. 71 d. A.) sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß der Anlage K 12 (Bl. 73 d. A.) und die Ankaufsrechnung gemäß der Anlage K 13 (Bl. 74 d. A.).
Symbolfoto: Khatuna/BigstockZudem ist er der Ansicht, dass das streitbefangene Unfallereignis für die Drittwiderbeklagte zu 1. unabwendbar gewesen sei. Der Beklagte habe es […]