Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsleistungsanspruch bei Flugverzögerung – Enteisung eines Flugzeugs

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

AG Frankfurt, Az.: 30 C 2806/15 (87), Urteil vom 05.11.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: maxcam/Bigstock

Die Klägerin macht gegen die beklagte Fluggesellschaft Ausgleichsansprüche nach der FluggastRVO geltend.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Kuwait am 27.12.2014 von 12.00 Uhr bis 19.45 Uhr (Flugnummer KU 1076) und von Kuwait nach Thiruvananthapura (Indien) am 27.12.2014 von 21.10 Uhr bis zum 28.12.2014 um 4.45 Uhr (Flugnummer KU 0331).

Der erste Flug in Frankfurt startete jedoch erst um 16.30 Uhr, so dass die Klägerin ihren Anschlussflug in Kuwait nicht mehr erreichte und erst am 29.12.2014 in Thiruvananthapura ankam.

Die Entfernung von Frankfurt nach Thiruvananthapura beträgt mehr als 3.500km.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2015 wurde die Beklagte zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs bis zum 25.03.2015 aufgefordert.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 600,00 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 26.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Verspätung sei darauf zurückzuführen, dass bereits der Start des Vorflugs von Genf nach Frankfurt am Main sich aufgrund des Enteisens in Genf und Warten auf die Zuteilung eines neuen Abflugslots um insgesamt eine Stunde und 47 Minuten verzögert habe und die Ankunft ebenfalls entsprechend verspätet erst um 12.07 Uhr erfolgt sei. Sodann sei es in Frankfurt wetterbedingt zu einer weiteren Verzögerung von einer Stunde und 54 Minuten gekommen, weil das Flugzeug zunächst habe enteist werden müssen. […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv