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Flugannullierung – Ausgleichsansprüche gegen Fluggesellschaft

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AG Köln, Az.: 113 C 311/16, Urteil vom 10.10.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach den Vorschriften der EG-VO Nr. 261/2004/EG (Im folgenden: Verordnung) geltend.

Der Kläger buchte unter der Buchungsnummer XXX die von der Beklagten durchzuführenden Flüge AAA und BBB von Madrid (MAD) über Frankfurt (FRA) nach Hamburg (HAM) (vgl. Anl. K 1 d.A.). Flug AAA verlief planmäßig, Flug BBB wurde jedoch durch die Beklagte annulliert. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Einschaltung der Fa. C. unter dem 18.08.2015 zur Zahlung von 400,00 EUR binnen Frist von 14 Tagen auf (vgl. Anl. K 4 d.A.). Die Beklagte zahlte daraufhin an den Kläger 250,00 EUR.

Der Kläger behauptet, er sei mit einem Ersatzflug von Frankfurt nach Hamburg befördert worden und habe dieses Ziel mehr als vier Stunden später als geplant erreicht. Der Kläger ist der Ansicht, hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs sei die Gesamtstrecke von Madrid bis Hamburg zugrunde zu legen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, für die Höhe des Entschädigungsanspruchs sei nur die Flugstrecke von Frankfurt nach Hamburg zugrundezulegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 150,00 EUR gem. Art. 5 Abs. 1 c), 7 Abs. 1 b) EG-VO Nr. 261/2004/EG.


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