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Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges

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AG Hamburg, Az.: 22a C 59/16, Urteil vom 12.12.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 20.05.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch aufgrund einer Flugverzögerung gemäß EU-VO 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 261/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar2014.

Der Kläger buchte in einem Reisebüro einen Flug von Hamburg nach New York. Wobei ein erster Flug von Hamburg nach London Heathrow erfolgen sollte und ein zweiter Flug von London Heathrow nach New York. Der erste Flug sollte um 6:40 Uhr Ortszeit abheben und um 7:30 Uhr Ortszeit in London landen. Der Anschlussflug nach New York sollte um 8:30 Uhr Ortszeit in London starten. Der erste Flugverspätete sich jedoch. Der tatsächliche Abflug erfolgte erst um 7:13 Uhr Ortszeit und die Landung um 7:59 Uhr Ortszeit. Durch diese Verspätung verpasste der Kläger den Anschlussflug nach New York. Die Übergangszeit am Flughafen London Heathrow von einem internationalen Flug zu einem anderen internationalen Flug beträgt mindestens 60 Minuten. Nach einer Umbuchung durch die Beklagte, wurde das Endziel (New York) erst mit einem späteren Flug um 16:00 Uhr Ortszeit erreicht, statt wie ursprünglich geplant um 11:05 Uhr, also mit fast fünf Stunden Verspätung.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen heraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Symbolfoto: DMPhoto/Bigstock

Die Beklagte macht eine Exkulpation gem. Art. 5 III EG/VO 261/04 gelte[…]


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