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Wasserversorgung in Mietwohnung unzureichend – Mietminderung

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AG Berlin-Mitte, Az.: 7 C 82/17, Urteil vom 25.04.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Warmwasserversorgung in der Wohnung der Kläger in der … 26 in … Berlin, 6. OG rechts, in der Weise instand zu setzen, dass nach spätestens 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40 °C und nach spätestens 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55 °C erreicht wird.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, die Miete seit Januar 2017 bis zur vollständigen Mängelbeseitigung um 5 % je Monat zu mindern.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2017 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 €. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mängelbeseitigungs-, Feststellungs- und Zahlungsansprüche aus einem Mietverhältnis.

Symbolfoto: CatherineL-Prod/Bigstock

Mit Vertrag vom 20./23. August 2016 mieteten die Kläger von der Beklagten zum 1. Oktober 2016 eine Wohnung im 6. Obergeschoss des Objekts … in …x Berlin. Es handelte sich hierbei um einen Erstbezug nach Neubau. Die monatliche Nettokaltmiete betrug 1.736,23 € zuzüglich Betriebskostenvorschuss von 183,41 € und Heizkostenvorschuss von 152,84 €, insgesamt mithin 2.072,48 €.

Nach Bezug der Wohnung zeigten die Kläger der Beklagten mehrfach an, dass die Warmwasserversorgung in der Wohnung nicht ausreichend sei und forderten die Beklagte auf, diesen Mangel zu beseitigen. Die Beklagte ließ die Situation mehrmals durch die Sanitärfirma Martin Bruch Haustechnik GmbH überprüfen. Nachdem die Mängelbeseitigungsarbeiten aus Sicht der Kläger ohne Erfolg blieben, forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 23. Februar 2017 nochmals zur Beseitigu[…]


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