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WEG – Haftung des Erben für Hausgeldforderungen

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AG Wilhelmshaven, Az.: 6 C 448/15, Urteil vom 10.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.650,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 139,83 € für vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare, Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlung rückständigen und künftigen Hausgeldes geltend.

Der verstorbene Ehemann der Beklagten Herr K. E. war zu Lebzeiten Miteigentümer der Klägerin und Eigentümer der Erdgeschoßwohnung links Nr. 26 sowie der im 1. Obergeschoss links gelegenen Wohnung Nr. 28. Gemäß dem am 23.05.2013 vor dem Amtsgericht Wilhelmshaven eröffneten Testament vom 31.10.2012 setzte er die Beklagte als Alleinerbin ein. Die Tochter des Verstorbenen Frau S. E. sollte aber die vorstehend genannten Wohnungen erhalten. Insoweit wird auf das Testament Blatt 27 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin beschloss bei der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.07.2014 mit beschlossenem und unangefochten gebliebenen Wirtschaftsplan für 2015 ein monatliches Haus-geld in Höhe von 94,00 € für die Wohnung Nr. 26 und in Höhe von 60,00 € für die Wohnung Nr. 28. Bei der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.10.2011 beschloss die Klägerin einstimmig und unangefochten die Vorfälligkeit des Jahreshausgelds bei Verzug von zwei Monatsraten.

Am 7.08.2014 schloss die Beklagte mit Frau S. E. vor dem Notar einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zur Eigentumsübertragung der vorstehend benannten Wohnungen. Die Erbbaurechtgeberin, die Bundesanstalt für Immobilien, verweigerte aber die Zustimmung zu diesem Vertrag. Im Grundbuch ist weiterhin Herr K. E. als Eigentümer der beiden Wohnungen eingetragen.

Symbolfoto: Jirapong Manustrong/Bigstock

Die Beklagte zahlte seit Januar 2015 kein Hausgeld. Die Klägerin macht daher das gesamte Jahreshausgeld geltend und zwar für die Wohnung Nr. 26 in Höhe von 1.033,01 € (94,00 € x 12 abzüglich eines G[…]


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